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Satzung

Satzung des SV Sigiltra Sögel 1920 e.V.

§ 1      Name, Sitz

I.        Der Verein hat den Namen “ Sportverein Sigiltra Sögel 1920 e.V.”. Er hat seinen Sitz in Sögel. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Meppen eingetragen.

II.        Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des folgenden Jahres.



§ 2      Zweck, Aufgaben und Grundsätze 

I.         Vereinszweck ist die Pflege und Förderung aller angebotenen Sportarten. Er wird insbesondere verwirklicht durch:

-          Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

-          Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,

-             Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen.

II.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

III.       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

IV.       Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

V.       Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral

§ 3       Mitgliedschaft in anderen Organisationen 

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an. Er regelt im Einklang mit dessen Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.



§ 4      Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen des Landessportbundes geregelt.


§ 5       Gliederung

I.            Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden.

II.          Jeder Abteilung steht ein oder auch mehrere Abteilungsleiter vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und dieser Satzung regeln.

III.          Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

§ 6        Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den

- ordentlichen Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern.

§ 7      Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in den Ehrenrat anrufen. Dieser entscheidet endgültig.


§ 8      Beendigung der Mitgliedschaft

I.              Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Ent­stehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

II.                   Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftshalbjahres zulässig (30.06. oder 31.12.).

III.                  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

         - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

         - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

         - wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

IV.                Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.           

V.                  Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 9       Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

  1. durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt,

  2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,

  3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.

§ 10      Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  1. die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen, der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet,

  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

  3. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,

  4. an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat,

  5. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgericht in Anspruch zu neh­men und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

§ 11    Organe

Die Organe des Vereins sind

-                 die Mitgliederversammlung

-                 der Vorstand

-                 der Ehrenrat

§ 12    Mitgliederversammlung

I.         Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

II.        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 13    Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen

- Entlastung und Wahl des Vorstands

- Wahl der Kassenprüfer/innen

- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

- Satzungsänderungen

- Wahl der Mitglieder des Ehrenrats

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Beschlussfassung über Anträge

- Auflösung des Vereins.

§ 14    Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung in der Ems-Zeitung. Zwischen dem Tag der Bekanntgabe und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

§ 15       Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

I.                     Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

II.                Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

III.                  Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

IV.               Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5   der erschienenen Mitglieder erforderlich unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

V.         Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur   abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor   der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 16      Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung

  2. Feststellen der Stimmberechtigten,

  3. Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,

  4. Beschlussfassung über die Entlastung,

  5. Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,

  6. Neuwahlen,

  7. Verschiedenes.

§ 17       Stimmrecht und Wählbarkeit

I.                     Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sämtliche Mitglieder über

16 Jahre haben eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

II.                   Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 18       Ernennung von Ehrenmitgliedern

I.           Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

II.          Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 19       Kassenprüfung

I.         Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres drei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist einmal möglich.

II.        Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 20    Vorstand

I.                     Der Vorstand besteht aus:

- dem/der   ersten Vorsitzenden

- dem/der   stellvertretenden Vorsitzenden

- dem/der   Kassenwart/in

- dem/der   Schriftführer/in

- dem/der 1. Beisitzer/in

- dem/der 2. Beisitzer/in

- dem/der 3. Beisitzer/in.

II.          Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden oder seines/ihres Stellvertreters/in. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

III.                  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

- der/die erste Vorsitzende

- der/die stellvertretende Vorsitzende

- der/die Kassenwart/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

IV.                Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Der/die erste Vorsitzende, der/die Schriftführer/in, der/die 1. Beisitzer/in und der/die 2. Beisitzer/in werden in den Jahren mit gerader Endziffer, erstmals im Jahre 2002, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die 3. Beisitzer/in werden im nächsten Jahr gewählt.

V.                  Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

VI.                Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

VII.               Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

VIII.             Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes dessen verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch ein geeignetes Mitglied des Vereins zu besetzen.

§ 21       Ordnungen

I.                Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung zu erlassen.

II.              Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.

III.             Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 22       Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.

§ 23    Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. 
Wiederwahl ist zulässig.

§ 24   Aufgaben des Ehrenrates

I.            Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße inner­halb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist.

II.              Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 8 Abs. III. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.


Er darf folgende Strafen verhängen:

  1. Verwarnung,

  2. Verweis,

  3. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung,

  4. Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu einem Monat,

  5. Ausschluss aus dem Verein.

J ede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 25    Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

I.                Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Abweichend hiervon ist für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich, siehe §15 IV. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 14 bleibt unberührt.

II.              Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst sofern diese Satzung keine andere Stimmenmehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in / Vorsitzenden (bei dessen Abwesenheit seines/er Stellvertreters/in / Obmanns) den Ausschlag. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben sofern nicht 1/3 der anwesenden Mitglieder eine schriftliche oder geheime Abstimmung verlangt, siehe § 15 II.

III.             Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt, mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderung, für die die 4-Wochen-Frist nach §15 V gilt. Die Vorschriften des § 14 bleiben unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

IV.           Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 26       Auflösung des Vereins

I.                Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

II.              Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

III.             Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Politische Gemeinde Sögel, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 27       Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 09.07.2003 beschlossen worden.

Sögel, den 9. Juli 2003

       (Langen)                                                  (Hagenhoff)                                                  (Anacker)

    Vorsitzender                                        stellv. Vorsitzender                                           Kassenwartin